Der Strafbefehl unterscheidet sich von der Anklageschrift dadurch, daß hier gleich die Strafe mit ausgesprochen wird. Historisch war es gedacht als Angebot an denjenigen, der seine Vergehen einsieht und die Sache ohne öffentliche Verhandlung erledigen will.
Was ist zu tun? Wer den Strafbefehl akzeptieren will, macht gar nichts. Einige Zeit später kommt dann die Kostenrechnung. Wer schon Einspruch eingelegt hat, zieht diesen durch einfachen Brief wieder zurück. Wer den Strafbefehl nicht akzeptieren will, muß innerhalb von 2 Wochen (§ 410 StPO) Einspruch einlegen. Zur Einhaltung der Frist muß der Einspruch innerhalb der zwei Wochen bei Gericht eingegangen sein, es gilt also nicht der Poststempel. Die Frist beginnt mit der Zustellung, also wenn der Brief bei Euch im Briefkasten liegt. Wenn ihr erst wieder heimkommt, wenn die Frist vorüber ist, müßt ihr gleichzeitig mit dem Einspruch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen. Einspruch sollte auch einlegen, wer sich innerhalb der Frist nicht endgültig entscheiden kann. Die Rücknahme des Einspruchs ist bis zur Hauptverhandlung jederzeit möglich. Wer aber die Frist versäumt hat, nur weil er oder sie sich nicht entscheiden konnte, kann danach keinen Einspruch mehr einlegen (anders nur, wer wegen Urlaub o.ä. Keinen Einspruch einlegen kann; siehe oben). Nach der Einlegung des Einspruchs setzt der Richter einen Termin zur Hauptverhandlung fest Wer den Tatvorwurf zwar akzeptieren, die Höhe der Tagessätze aber übertrieben findet, kann den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken. Dazu ist nachzuweisen, dass das Einkommen geringer ist, als im Strafbefehl geschätzt. Über diesen Antrag kann das Gericht im schriftlichen Verfahren, also ohne Hauptverhandlung entscheiden, wenn dies beantragt wurde (§ 411 Absatz 1 Satz 3). |